Das Umweltbundesamt hat die Ausnahmeregelung für die Verwendung von Membranen, Kalkschutzgeräten und Filtermedien bis zum 1. Januar 2031 verlängert. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Membranen, Kalkschutzgeräte und Filtermedien in Anlagen auch neu eingesetzt werden, wenn diese schon vor dem 24. Juni 2023 eingesetzten Membranen, Kalkschutzgeräte und Filtermedien entsprechen. Ursprünglich hat das Umweltbundesamt in Bezug auf Ionenaustauscher in der Tabelle 2 der derzeit gültigen Paragraph 20-Liste vom Januar 2023 angekündigt, dass die Übergangsregelung nach Absatz 7 der Einleitung der Paragraph 20-Liste für den weiteren Einsatz von Ionenaustauschern, die vor dem 24. Juni 2023 eingesetzt wurden, zum 1. Januar 2025 entfalle.
Das Umweltbundesamt weist darauf hin, dass es sich hierbei zunächst lediglich um eine Ankündigung gehandelt habe, die nicht umgesetzt wird. Ionentauscher dürfen so lange weiterverwendet werden, bis die Paragraph 20 Liste angepasst wird. Da die Paragraph 20 Liste nunmehr ein integraler Bestandteil der aktuellen Trinkwasser Verordnung ist, kann sie nur angepasst werden, wenn der eigentliche Verordnungstext überarbeitet wird. Dies wird voraussichtlich 2025 oder erst 2026 passieren. Im Zuge der Überarbeitung wird die vorgenannte Frist zur Verwendung von Membranen, Kalkschutzgeräten und Filtermedien in der Paragraph 20 Liste angepasst und die Starksäuren Kationentauscher, CAS-Nummer 69011–22‑9, die in der dezentralen Enthärtung eingesetzt werden, in die Liste aufgenommen.
Starksaure Kationentauscher haben nämlich bereits eine von der figawa initiierte erweiterte Wirksamkeitsprüfung in 2022 erfolgreich durchlaufen und wurden deshalb im Herbst 2023 von der Paragraph 21 Liste „Aufbereitungsstoffe in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb)“ gestrichen. Starksaure Kationentauscher erfüllen damit die Vorgaben für eine Listung gemäß Paragraph 20 und können bis zur ordentlichen Listung gemäß Paragraph 20 im Rahmen der nächsten Überarbeitung der Trinkwasser Verordnung eingesetzt werden.