Die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) wird TRwS 785 „Bestimmung des Rückhaltevermögens bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen — R1 –“ (Juli 2009) überarbeiten.
Das Wasserrecht verlangt bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, dass austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten werden. Entsprechend der AwSV wird grundsätzlich zwischen einem Rückhaltevolumen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen und einem Rückhaltevolumen, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden, unterschieden.
Generelle Vorgaben zur Größe des Rückhaltevolumens sind für Anlagen allgemein insbesondere in § 17 (3) und (4) AwSV, § 21 (1) AwSV sowie für spezielle Anlagen in Abschnitt 3 AwSV festgelegt.
Das erforderliche Rückhaltevolumen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen ist abhängig vom Auslaufvolumenstrom, der Zeit bis zum Erkennen einer Leckage und der Zeit, die benötigt wird, geeignete Maßnahmen im Leckagefall durchzuführen.
In der TRwS 785 wird beschrieben, wie das erforderliche Rückhaltevolumen in Abhängigkeit der materiellen Beschaffenheit der Anlage und der Infrastruktur ermittelt werden kann. Für Abfüllvorgänge werden bei Vorhandensein technischer Sicherheitseinrichtungen Mindestrückhaltevolumina festgelegt. Die erste Ausgabe der TRwS wurde 1996 vorgelegt. Die zweite Fassung im Juli 2009.
Aufgrund der Novellierung der gesetzlichen Vorgaben besteht insbesondere formaler Überarbeitungsbedarf. TRwS 785 ist an die Vorgaben der AwSV anzupassen. Der DWA-Fachausschuss IG‑6 „Wassergefährdende Stoffe“ hat daher beschlossen, die TRwS 785 zu überarbeiten. Im Rahmen der Überarbeitung soll eine Anpassung an die AwSV und an technische Entwicklungen sowie an praktische Erfahrungen erfolgen.
Die TRwS 785 soll wieder als Arbeitsblatt veröffentlicht werden und damit eine allgemein anerkannte Regel der Technik im Sinne § 62 (2) WHG sein. Sie richtet sich insbesondere an die betroffenen Wasserbehörden, Anlagenbetreiber, Fachbetriebe nach § 62 AwSV, Ingenieurbüros und Sachverständigenorganisationen, die im Bereich des Gewässerschutzes nach § 62 WHG tätig sind.