Im Bereich des Gewässerschutzes steht eine wichtige rechtliche Änderung an: Die bundeseinheitliche Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) ist ab 1. August 2017 in Kraft. Sie ersetzt die bis dahin gültigen Verordnungen der einzelnen Bundesländer. „Zum verbesserten Schutz des Bodens und der Gewässer ergeben sich Änderungen für Betreiber von Anlagen im zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen als auch für Fachbetriebe, die berechtigt sind, nach dem Wasserhaushaltsgesetz zu arbeiten“, erklärt Heiko Drews, Fachgebietsleiter bei TÜV Rheinland.
Zum einen ändern sich technische Anforderungen an Anlagen, zum anderen auch formale — zum Beispiel die Prüfpflichten: „In einigen Bundesländern entfällt die Prüfpflicht für bestimmte Anlagen, für andere Anlagen wird sie neu eingeführt oder das Prüfintervall verändert“, sagt Drews. Außerdem regelt die Verordnung die Einstufung von wassergefährdenden Stoffen neu. Zusätzlich wird eine neue Gruppe von allgemein wassergefährdenden Stoffen eingeführt, zu denen beispielsweise die biogenen Öle gehören. „Die geänderte Verordnung enthält gegenüber den bisherigen Anlagenverordnungen der Länder viele Klarstellungen, die bisher in der Praxis mitunter zu unterschiedlichen Interpretationen geführt haben“, hebt Drews hervor. Für die WHG-Fachbetriebe gilt ab 1. August beispielsweise alle zwei Jahre eine Weiterbildungsverpflichtung.
Oberstes Ziel der bundeseinheitlichen Verordnung ist der Schutz des Bodens und der Gewässer. Das Wasserhaushaltsgesetz ermächtigt die Bundesregierung, Verordnungen zu erlassen, die den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen behandeln. Über sieben Jahre ist an der Verordnung gefeilt worden. „Unsere Sachverständigen unterscheiden nun bei Prüfungen zwischen Mängeln einerseits und Abweichungen zur neuen Verordnung andererseits“, sagt Heiko Drews. In den kommenden Jahren müssen Anlagen, die nicht die Anforderungen der AwSV erfüllen, auf behördliche Anordnung angepasst werden.