Am 1. August 2017 tritt die neue Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in Kraft. Sie löst 16 bestehende, landesspezifische Vorschriften ab. Je nach Standort einer Heizölverbraucheranlage können damit Änderungen für die Errichtung, den Betrieb und Modifikationen der Anlage einhergehen. TÜV SÜD empfiehlt Gewerbebetrieben, Fachbetrieben und privaten Haushalten, sich mit den teils neuen Anforderungen der AwSV auseinanderzusetzen, um mögliche Haftungsrisiken zu begrenzen.
„Die Verordnung enthält konkrete Vorschriften für alle Anlagen und Anwendungen, in denen wassergefährdende Stoffe eingesetzt werden“, sagt Henrik Faul, technischer Leiter der Sachverständigenorganisation nach AwSV der TÜV SÜD Industrie Service GmbH. „Dazu zählen insbesondere Heizölverbraucheranlagen, deren Errichtung, Betrieb und Stilllegung nun erstmals bundesweit einheitlich geregelt wird.“ Wie ihre Vorgänger dient die Verordnung den äußerst strengen Anforderungen des Gewässerschutzes und sichert damit den Zustand der Ökosysteme im Allgemeinen und die Versorgung der Bevölkerung mit reinem Grund- und Trinkwasser im Besonderen. „Der sichere Anlagenzustand erfordert dichte und standsichere Lagerbehälter“, erklärt Henrik Faul. Zur Rückhaltung von Heizöl bei möglichen Leckagen kommen meist doppelwandige Bauweisen oder flüssigkeitsdichte Auffangräume zum Einsatz. Zudem verhindern Grenzwertgeber, dass Heizöl bei der Anlieferung ins Grundwasser oder in die Kanalisation gelangt. Alle Anforderungen an Heizölverbraucheranlagen sind näher im Arbeitsblatt DWA‑A 791 – Heizölverbraucheranlagen – geregelt, das von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) herausgegeben wird.
Prüfungen durch Sachverständige können in der Steuererklärung geltend gemacht werden
Damit alle Anforderungen dauerhaft erfüllt werden, ist es bei vielen Arbeiten an den meisten Anlagen erforderlich, anerkannte Fachbetriebe nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu beauftragen, zum Beispiel für den Austausch der Tanks. In vielen Fällen ist es auch geboten, die erforderliche und regelmäßige Überwachung der Dichtheit der Anlage und der Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen von einem Fachbetrieb nach WHG durchführen zu lassen.
Meistens sind vom Betreiber zusätzlich Prüfungen durch Sachverständige zu beauftragen. „Das gilt bei prüfpflichtigen Anlagen nicht nur dann, wenn Anlagen in Betrieb genommen oder modifiziert werden, sondern oft bestehen auch wiederkehrende Prüfpflichten“, sagt Henrik Faul. Weist die Anlage bei der Prüfung keine oder nur geringfügige Mängel auf, bringt der Sachverständige im Zuge der Prüfung einen Aufkleber mit dem Datum der durchgeführten Prüfung und der nächsten Prüfung an der Anlage an. Die Kosten für die Prüfung durch den Sachverständigen können bei der Steuererklärung als Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG) geltend gemacht werden.
An den Anlagen ist vom Betreiber darüber hinaus das „Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften“ an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Es informiert über ggf. besondere örtliche Gegebenheiten (z. B. Wasserschutzgebiet, Überschwemmungsgebiet), die Sachverständigen-Prüfpflicht nach § 46 Absatz 2 und 3 AwSV sowie über die Fachbetriebspflicht nach § 45 170629. Auch die Kontaktdaten der zuständigen Behörde müssen notiert werden, die beim eventuellen Austritt von Heizöl zu informieren ist.